Satzung

Verein der Freunde und Förderer der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung e.V.

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Verein der Freunde und Förderer der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung erhält er den Zusatz e.V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Unterstützung und Förderung der Arbeit der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung e.V.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Dieser Satzungszweck des Vereins wird insbesondere durch die Bereitstellung von Fördermitteln für die satzungsgemäßen Aufgaben der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung e.V. verwirklicht. Für die Erfüllung dieses satzungsmäßigen Zwecks sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen bereitgestellt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Ausübung von Ämtern erfolgt ehrenamtlich.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Satzungszweck des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist zuvor unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4
Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.

§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    – Kontrolle der Haushaltsführung, ggf. unter Einschaltung eines internen oder externen Prüfers
    – Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte des Vorstands
    – Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands
    – Beratung von Anträgen und Neuanträgen aus dem Vorstand und dem Kreis der Mitglieder
    – Wahl des Vorstands
    – Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    – Beschluss der Beitragsordnung
    – sowie Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen vor dem festgesetzten Termin in schriftlicher Form durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Eine Einladung ist wirksam, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied dem Verein in schriftlicher Form genannte Adresse (Postanschrift, Fax, E-Mail-Adresse) gesandt wurde.
  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand in Textform einzureichen.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  5. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellv. Vorsitzende oder ein/e von der Mitgliederversammlung gewählte/r Vertreter/in, leitet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem/der Versammlungsleiter/in sowie dem/der von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer/in unterzeichnet.

§ 7
Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5 - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Er verwaltet den Verein und setzt den Vereinszweck um. Er besteht aus:
    ein/eine Vorsitzende/r
    ein/eine Stellvertretende/r Vorsitzende/r
    ein/eine Schatzmeister/in
    und bis zu 5 Beisitzerinnen und Beisitzern.
    Ein/e Vertreter/in des Präsidiums des Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung e.V. gehört dem Vorstand beratend an.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die zweimalige Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein/einzeln.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder alle Vorstandsmitglieder einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zustimmen.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

§ 9
Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.